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Studieren ohne Abitur
Studieren ohne Abitur
Hochschulzugangsberechtigungen auf dem Wege beruflicher Bildung und beruflicher Tätigkeit
Mit dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 06.03.2009 "Hochschulzugang für beruflich qualifizierte ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung" wurde einerseits die Gleichwertigkeit beruflicher und allgemeinbildender Bildungswege bekräftigt und andererseits versucht, in den Bundesländern einen einheitlichen Mindeststandard zu verwirklichen. Der Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf gilt als berufliche Qualifikation. Die Absolventinnen und Absolventen der anerkannten Ausbildungsberufe werden als beruflich Qualifizierte bezeichnet.
Der Beschluss der Kultusministerkonferenz "Hochschulzugang für beruflich qualifizierte Bewerber ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung" vom 06.03.2009 sieht vor,
- dass Inhaberinnen und Inhaber von Abschlüssen der sogenannten "beruflichen Aufstiegsfortbildung" eine allgemeine Hochschulzugangsberechtigung erhalten, und
- dass Absolventinnen und Absolventen einer anerkannten Berufsausbildung und mit drei Jahren Berufserfahrung nach erfolgreichem Abschluss eines Eignungsfeststellungsverfahrens eine fachgebundene Hochschulzugangsberechtigung erhalten.
Die konkreten Voraussetzungen und Rahmenbedingungen sind dem KMK-Beschluss zu entnehmen.
Besonders hinsichtlich der Frage, welche Fortbildungsabschlüsse zum allgemeinen Hochschulzugang berechtigen, erreichen uns viele Anfragen. Die Liste, die Sie hier downloaden können enthält die Fortbildungsabschlüsse, die den Kriterien des KMK-Beschlusses entsprechen. Ersichtlich wird schnell, dass neben dem Abschluss als Meisterin bzw. Meister zahlreiche Fortbildungsabschlüsse nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und von Fachschulen sowie zahlreiche Weiterbildungsabschlüsse der Gesundheitsberufe den allgemeinen Hochschulzugang ermöglichen.
Für die Eignungsfeststellungsprüfung der zweiten Gruppe, der Absolventinnen und Absolventen einer anerkannten Berufsausbildung und mit drei Jahren Berufserfahrung, sind die Hochschulen zuständig.
Gegenwärtig setzen die Bundesländer den KMK-Beschluss in Länderrecht um. Die Umsetzung erfolgt entweder direkt im Hochschulgesetz des jeweiligen Landes oder durch ergänzende Verordnungen. Bis zur Umsetzung des KMK-Beschlusses in Länderrecht gelten die jeweils bisher gültigen Länderregelungen weiter (siehe hierzu die Übersicht der Regelungen der Bundesländer von 2007)
Alle Dokumente im Überblick zum Downloaden:
KMK-Beschluss vom 06.03.2009
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